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Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])
Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])
Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])
Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])
Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])

Hochstlandesherrliche Militair-Verordnung. Nachdem Seine churfurstliche Durchlaucht [et]c. unterm 10ten April dies Jahrs specialiter gnadigst zu beschliesen geruhet haben, das an jenen Orten, wo ordentliche militairische Kommandantschaften sich befinden, die Jurisdiktion uber alle fremde auslandische Officiers, wenn es anderst seine Richtigkeit hat, das sie militairische Officiers sind, besagten Kommandantschaften uberlassen ... : Munchen den 6. Juny 1794. ([1794])

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Author Karl Theodor Pfalz, Kurfurst
Reprinted from [1794] edition
Pages 14
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